Bundesländer
Hier die Übersicht der Bundesländer mit Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht und den aktuellen Landesbauordnungen:
| Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg |
| Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland |
| Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen |
Schleswig-Holstein (SH)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, §49 Abs.4, seit 04/2005, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2010 (verlängerte Frist lt. Änderung der LBO vom 22. Januar 2009 GVOBl. Schl.-H. S. 6, gültig ab 01.05.2009)
Auszug LBO: Land Schleswig-Holstein (LBO), § 49, Wohnungen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Schleswig-Holstein gibt es hier als *.pdf-Datei
| *Kommentar: Wer ist der Besitzer? Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer? |
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§ Eigentümer - § 903 BGB: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen..." Das heißt auch, der Eigentümer darf bestimmen, was mit seinem Eigentum geschieht. Er kann es z.B. selbst benutzen, verschenken oder vermieten. Besitzer - § 854(1): "Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben." Tatsächliche Gewalt über eine Sache und deren Besitz kann man also auch ohne Eigentum erlangen, z.B. durch Diebstahl, Leihe oder auch durch Miete. Der Eigentümer ist dann nicht mehr Besitzer der Sache. |
| Die Länder haben die Verantwortlichkeit zur Pflicht der jährlichen Überprüfung in den LBO festgelegt: Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
Hamburg (HH)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, §45 Abs.6, seit 04/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2010
Auszug HBauO: Hamburgische Bauordnung, (HBauO), Vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.4.2006, HmbGVBl. 2006, § 45 Wohnungen: (6) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Hamburg gibt es hier als *.pdf-Datei
Mecklenburg-Vorpommern (MV)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, §48 Abs.4, seit 04/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2009
Auszug LBauO M-V: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, (LBauO M-V), Vom 18. April 2006 Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), § 48, Wohnungen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer* entsprechend auszustatten.
| *Kommentar: Wer ist der Besitzer? Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer? |
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§ Eigentümer - § 903 BGB: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen..." Das heißt auch, der Eigentümer darf bestimmen, was mit seinem Eigentum geschieht. Er kann es z.B. selbst benutzen, verschenken oder vermieten. Besitzer - § 854(1): "Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben." Tatsächliche Gewalt über eine Sache und deren Besitz kann man also auch ohne Eigentum erlangen, z.B. durch Diebstahl, Leihe oder auch durch Miete. Der Eigentümer ist dann nicht mehr Besitzer der Sache. |
| Die Länder haben die Verantwortlichkeit zur Pflicht der jährlichen Überprüfung in den LBO festgelegt: Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern gibt es hier als *.pdf-Datei
Thüringen (TH)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, §46 Abs.4, seit 04/2008, Pflicht in Neubauten sowie genehmigungspflichtigen Umbauten
Auszug ThürBO: Thüringer Bauordnung (ThürBO), geändert am 18.04.2008, Thüringer Bauordnung (ThürBO), in der Fassung vom 16 März 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2008, § 46 Wohnungen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
| Keine Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern für Bestandsbauten in Thüringen |
| Der Thüringer Landtag hatte in seiner 76. Sitzung am 24.01.2008 in Erfurt unter dem Tagesordnungspunkt 2 über eine Änderung der Thüringer Bauordnung zu beschließen. Zur Debatte stand die Forderung, die neu aufgenommene Rauchwarnmelderpflicht auch auf die Bestandsbauten auszuweiten. Jedoch konnte während der Debatte keine Einigkeit erzielt werden, diese Forderung in die Landesbauordnung aufzunehmen, die für Neu- und Umbauten und nicht für den Bestand gilt. Vielmehr wurde auf die Eigenverantwortung eines jeden Bürgers verwiesen, dass die Investition in einen Rauchwarnmelder jedem Menschen sein eigenes Leben wert sein sollte. Einen Auszug der Debatte zum entsprechenden Tagesordnungspunkt kann hier nachgelesen werden. |
Die aktuelle Fassung der Thüringer Bauordnung gibt es hier als *.pdf-Datei
Hessen (HE)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, HBO, §13, Abs.5 , seit 06/2006, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2014
Auszug Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011: § 13 (5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Die aktuelle Fassung der Hessischen Bauordnung gibt es hier als *.pdf-Datei
| *Kommentar: Wer ist der Besitzer? Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer? |
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§ Eigentümer - § 903 BGB: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen..." Das heißt auch, der Eigentümer darf bestimmen, was mit seinem Eigentum geschieht. Er kann es z.B. selbst benutzen, verschenken oder vermieten. Besitzer - § 854(1): "Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben." Tatsächliche Gewalt über eine Sache und deren Besitz kann man also auch ohne Eigentum erlangen, z.B. durch Diebstahl, Leihe oder auch durch Miete. Der Eigentümer ist dann nicht mehr Besitzer der Sache. |
| Die Länder haben die Verantwortlichkeit zur Pflicht der jährlichen Überprüfung in den LBO festgelegt: Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
Rheinland-Pfalz (RP)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, §44, Zusatz Abs. 8 , seit 10/2003, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 07/2012
Auszug LBauO: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO), geändert am 05.11.2007, § 44, Wohnungen: (8) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz gibt es hier als *.pdf-Datei
Saarland (SL)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, §46, Abs. 4 , seit 02/2004, Rauchwarnmelderpflicht in Neu- und Umbauten
Auszug LBO: Bauordnung für das Saarland (LBO), geändert am 07.11.2006, § 46 Wohnungen: (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Saarland gibt es hier als *.pdf-Datei
Sachsen-Anhalt (SA)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA), §47, Abs. 4 , seit 12/2009, Nachrüstpflicht für Wohnungen bis zum 31. Dezember 2015
Auszug BauO LSA: § 47 Wohnungen, (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt gibt es hier als *.pdf-Datei
Nordrhein-Westfalen (NRW)
Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht: Nein, aber geförderte Neubauwohnungen sind zukünftig mit Rauchwarnmeldern auszustatten
| NRW: Einen "Rauchwarnmelder-Bonus" in der Gebäudeversicherung? |
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Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderten bereits 2006 in einem Antrag vor dem Landtag, einen "Rauchwarnmelder-Bonus" in der Gebäudeversicherung in NRW einzuführen. Die Grünen hoffen verstärkt auf eine Verbreitung von Rauchwarnmeldern auf freiwilliger Basis. Mit Hilfe eines "Rauchwarnmelder-Bonus" in der Gebäudeversicherung könnten Anreize geschaffen werden, Wohngebäude auch nachträglich mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern lehnen Bündnis 90 / Die Grünen ab, unter anderem wegen eines zu hohen Kontroll- und Kostenaufwand für die kommunalen Bauordnungsbehörden. Ca. 11.000 Wohngebäude sind in NRW pro Jahr von Bränden betroffen. Brandsachverständige wiesen zu Recht darauf hin, dass mit dem Einbau von Rauchwarnmeldern Menschenleben gerettet werden können. Eine Öffentlichkeitskampagne des damaligen Ministeriums für Bauen und Wohnen hat Ende der 90er Jahre dazu geführt, dass zunehmend mehr Rauchwarnmelder eingebaut wurden. Mit Hilfe eines "Rauchwarnmelder-Bonus" im Rahmen der Gebäudeversicherung könnten Anreize geschaffen werden, Wohngebäude auch nachträglich mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Den Tagesordnungspunkt 4 der Debatte aus 2006 finden Sie hier. Einen Linkhinweis zu externen Links finden Sie hier |
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen gibt es hier als *.pdf-Datei
Bremen (HB)
Rauchwarnmelderpflicht: Ja, geregelt in der LBO, §48 Abs.4, seit 10/2009, Pflicht in Neu-, Um- sowie Bestandsbauten, Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2015
Auszug Bremische Landesbauordnung (LBO) vom 6. Oktober 2009: §48 (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Bremen gibt es hier als *.pdf-Datei
| *Kommentar: Wer ist der Besitzer? Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer? |
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§ Eigentümer - § 903 BGB: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen..." Das heißt auch, der Eigentümer darf bestimmen, was mit seinem Eigentum geschieht. Er kann es z.B. selbst benutzen, verschenken oder vermieten. Besitzer - § 854(1): "Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben." Tatsächliche Gewalt über eine Sache und deren Besitz kann man also auch ohne Eigentum erlangen, z.B. durch Diebstahl, Leihe oder auch durch Miete. Der Eigentümer ist dann nicht mehr Besitzer der Sache. |
| Die Länder haben die Verantwortlichkeit zur Pflicht der jährlichen Überprüfung in den LBO festgelegt: Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
| Mitteilung des Senats vom 15. September 2009 |
| Gesetz zur Neufassung der Landesbauordnung: Abweichend von der MBO-02* sieht der Gesetzentwurf eine gesetzliche Verpflichtung zum Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern vor. Diese Verpflichtung soll mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015 auch für den vorhandenen Wohnungsbestand gelten. Verantwortlich für die Installation ist der Wohnungseigentümer, während die Vorschrift dem unmittelbaren Besitzer (Mieter) die Verantwortung für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft überträgt. |
| *Der Bund vereinbart mit den Ländern eine Musterbauordnung als Rahmen, in dem sich die Bauordnungen der Länder bewegen können. Die derzeit gültige Fassung ist die im Jahr 2002 vereinbarte Musterbauordnung 2 (MBO-2). Sie bietet unterschiedliche Module, mit denen die Länder zwischen einer geringfügigen und einer weitgehenden Genehmigungsfreistellung wählen können. |
Niedersachsen (NDS)
Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht: Die Landesregierung von Niedersachsen hat im Dezember 2010 im neuen Gesetzesentwurf der Niedersächsichen Bauordnung (NBauO) eine Rauchmelderplicht beschlossen. Künftig sollen Neubauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Bestandswohnungen werden nach vier Jahren in die Verpflichtung einbezogen und sollen somit voraussichtlich bis Ende 2015 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden.
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Niedersachsen gibt es hier als *.pdf-Datei
Brandenburg (BB)
Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Brandenburg gibt es hier als *.pdf-Datei
Berlin (B)
Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Berlin gibt es hier als *.pdf-Datei
Sachsen (SN)
Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Sachsen gibt es hier als *.pdf-Datei
Baden-Württemberg (BW)
Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung über die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht. Zu einer Entscheidung soll es voraussichtlich noch 2009 kommen.
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010: Das Land Baden-Württemberg will auch in Zukunft nicht zur Installation von Rauchmeldern verpflichten und setzt auf das Verantwortungsbewusstsein und das Prinzip der Freiwilligkeit. Die Landesregierung forderte seine Bürger aber dazu auf, Rauchmelder in ihren Wohnungen zu nutzen, da Rauchmelder echte Lebensretter sind. Sie warnen durch Ihren lauten Signalton schlafende Menschen frühzeitig vor dem tödlichen Brandrauch und sichern so die Möglichkeit zur Flucht.
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Baden-Württemberg gibt es hier als *.pdf-Datei
Bayern (BY)
Rauchwarnmelderpflicht / Rauchmelderpflicht: Nein, noch keine gesetzliche Regelung über die Einführung einer Rauchmelderpflicht. Zu einer Entscheidung soll es voraussichtlich noch 2009 kommen.
| Rauchwarnmelderpflicht bald auch in Bayern? |
| In der Vergangenheit setzte das Bayerische Staatsministerium des Innern mit gezielter Öffentlichkeitsarbeit auf die Eigenverantwortung der Wohnungseigentümer und -nutzer. Hierzu läuft seit 7 Jahren eine Informationskampagne auf Initiative des Innenministeriums zur Verbreitung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. 700.000 Exemplare des Faltblattes „Rauchmelder retten Leben“ sind in dieser Zeit in Bayern verteilt worden. Ob es gelungen ist, durch diese Informationskampagne Wohnungseigentümer und -nutzer davon zu überzeugen, Rauchwarnmelder zu installieren, lässt sich mit vertretbarem Aufwand nicht feststellen. Eine „Forsa-Umfrage vom Juli 2006 zur Ausstattung von privatem Wohnraum mit Rauchwarnmeldern in Deutschland“ kam zu dem Ergebnis, dass in den Ländern mit Rauchmelderpflicht durchschnittlich nur rund ein Prozent mehr Rauchwarnmelder installiert waren, als in den übrigen Ländern ohne bauordnungsrechtliche Verpflichtung. Die Drucksache 16/1403 vom 25.06.2009 des Bayerischen Landtages kann hier nachgelesen werden. Einen Linkhinweis zu externen Links finden Sie hier |
Die aktuelle Fassung der Landesbauordnung Bayern gibt es hier als *.pdf-Datei
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Letzte Änderung am Donnerstag, 17. Mai 2012 um 13:07:40 Uhr.




